Häufige Fragen
Was besagt die Mietpreisbremse?
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei einer Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen (§556d BGB). Die Länder legen per Verordnung fest, wo die Regelung gilt.
Wie finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete?
Die Vergleichsmiete ergibt sich aus dem örtlichen Mietspiegel und den Merkmalen der Wohnung wie Lage, Größe, Baujahr und Ausstattung. Viele Städte veröffentlichen einen qualifizierten Mietspiegel. Der Wert wird als Nettokaltmiete je Quadratmeter angegeben.
Was ist die Vormieten-Regelung?
Lag die Miete des Vormieters bereits über der zulässigen Grenze (Vergleichsmiete + 10 %), darf der Vermieter diese höhere Miete beibehalten (§556e BGB). Herabsetzen muss er sie nicht.
Wann gilt die Mietpreisbremse nicht?
Sie gilt nicht für Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, und nicht für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Dann darf die Miete frei vereinbart werden.
Was kann ich tun, wenn meine Miete zu hoch ist?
Mieter können den Verstoß gegenüber dem Vermieter rügen und die zu viel gezahlte Miete für die Zukunft und teils rückwirkend zurückfordern. Sinnvoll ist, zunächst die zulässige Höchstmiete zu ermitteln und sich gegebenenfalls beim Mieterverein beraten zu lassen.
Wie lange gilt die Mietpreisbremse noch?
Die gesetzliche Grundlage wurde verlängert und gilt bis zum 31. Dezember 2029. Ob sie in Ihrer Stadt gilt, hängt von der jeweiligen Landesverordnung ab.