Mietpreisbremse-Rechner

So wird geprüft

Die Mietpreisbremse (§§556d ff. BGB) begrenzt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete bei einer Neuvermietung. Ob sie in Ihrer Stadt gilt, legt eine Landesverordnung fest.

1. Ortsübliche Vergleichsmiete

Maßstab ist die ortsübliche Vergleichsmiete je Quadratmeter, meist aus dem örtlichen Mietspiegel. Multipliziert mit der Wohnfläche ergibt sich die Vergleichsmiete für die Wohnung.

2. Die 10-Prozent-Grenze

Zulässig ist höchstens die Vergleichsmiete plus 10 % (§556d BGB). Was darüber liegt, ist grundsätzlich unzulässig.

3. Vormiete

Lag die Miete des Vormieters bereits über dieser Grenze, darf sie beibehalten werden (§556e BGB). Die zulässige Miete kann dadurch höher liegen.

4. Ausnahmen

Für Neubauten (Erstvermietung nach dem 1. Oktober 2014) und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung gilt die Mietpreisbremse nicht. Die Regelung ist bis zum 31.12.2029 verlängert.

Kostenloses, unabhängiges Informations-Tool. Die Werte sind Schätzungen nach der Mietpreisbremse (§§556d ff. BGB, Stand 2026) und ersetzen keine Rechtsberatung. Ob die Mietpreisbremse in Ihrem Gebiet gilt, richtet sich nach der jeweiligen Landesverordnung. Modernisierungszuschläge, Staffel- und Indexmieten sowie Einzelfallmerkmale sind nicht vollständig abgebildet. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Mieterverein oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Quellen: §556d BGB — zulässige Miethöhe (Mietpreisbremse) · §556e BGB — Vormiete, Modernisierung · §556f BGB — Ausnahmen (Neubau, Modernisierung)